Originelle Details und Erklärungen schildert die Privatklägerin auch hinsichtlich der Geschehnisse im Büro. Es entspricht zwar der gemeinsamen Darstellung von Beschuldigtem und Privatklägerin, dass diese vor bzw. neben ihn stand, als er am Telefonieren war. Die Privatklägerin konnte aber darüber hinaus angeben, wie der Beschuldigte in ihr T-Shirt gegriffen habe und dass dies deshalb möglich gewesen sei, weil das damals von ihr getragene „Best Friend“-T-Shirt etwas «lodelig» gewesen sei.