Dies betrifft aber die Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnissen am Esstisch gerade nicht. Nicht nur wird ihre Darstellung, wonach sie beim Beschuldigten auf dem Schoss gesessen habe, von diesem bestritten (wobei die Vertreterin der Privatklägerschaft im Übrigen zu Recht darauf hinwies, dass der Beschuldigte gleichzeitig auffälligerweise genau wissen wollte, ausschliesslich ihre kleinere Schwester auf dem Schoss gehabt zu haben). Die Privatklägerin schilderte darüber hinaus auch originelle Einzelheiten zum eigentlichen Kerngeschehen, welche nicht rein äusserliche, alltägliche Begebenheiten betreffen.