So erwiderte sie etwa auf die Frage, ob es an jenem Tag einmal oder mehrmals vorgekommen sei [gemeint: dass der Privatkläger an ihr herumgefummelt habe], «einisch» und belastete damit den Beschuldigten zudem nicht übermässig. 8.6.6 Der Verteidigung bzw. der von ihr zitierten angeblichen Expertenmeinung ist insofern beizupflichten, als die Aussageanalyse aufgrund der unbestrittenen äusserlichen Begebenheiten des früheren Vorfalls tatsächlich erschwert wird. Dies weil von den Aussagen über solche unbestrittenermassen erlebnisbasierten Details – zu