Andererseits gab die Privatklägerin auch bei vereinzelt eher geschlossenen Fragen entschieden Antwort und äussert sich klar, was zutreffe und was nicht. So erwiderte sie etwa auf die Frage, ob es an jenem Tag einmal oder mehrmals vorgekommen sei [gemeint: dass der Privatkläger an ihr herumgefummelt habe], «einisch» und belastete damit den Beschuldigten zudem nicht übermässig. 8.6.6 Der Verteidigung bzw. der von ihr zitierten angeblichen Expertenmeinung ist insofern beizupflichten, als die Aussageanalyse aufgrund der unbestrittenen äusserlichen Begebenheiten des früheren Vorfalls tatsächlich erschwert wird.