8.6.5 Es trifft wie gesagt zu, dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Videobefragung weniger spontan aussagte und die Polizistin deshalb etwas häufiger nachfragen musste, als noch bei der ersten Videoeinvernahme. Von einem – wie es die Vorinstanz bezeichnet – «Würmer aus der Nase ziehen» in dem Sinne, dass die Privatklägerin fast gar nichts von sich aus erwähnt oder keine substantiellen Antworten gegeben hätte, kann allerdings nicht gesprochen werden.