Aufgrund der vorliegenden Angaben und Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass der in der Anklageschrift erwähnte, weit gefasste Zeitraum «Winter 2013/2014» zutrifft. 8.6.5 Es trifft wie gesagt zu, dass die Privatklägerin anlässlich der zweiten Videobefragung weniger spontan aussagte und die Polizistin deshalb etwas häufiger nachfragen musste, als noch bei der ersten Videoeinvernahme.