Der Grossvater der Privatklägerin meinte ebenfalls, sie seien mit den beiden Kindern nicht so häufig beim Beschuldigten gewesen, vielleicht ca. alle drei Monate. Letztlich lässt sich das Datum des früheren Besuchs nicht abschliessend eruieren. Erstellt ist hingegen, dass es zwischen jenem Datum und dem 5. Juli 2014 zu keinem weiteren Besuch kam. Aufgrund der vorliegenden Angaben und Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass der in der Anklageschrift erwähnte, weit gefasste Zeitraum «Winter 2013/2014» zutrifft.