Anders als bei der ersten Videoeinvernahme, welche nur neun Tage nach den Übergriffen vom 5. Juli 2014 erfolgte, waren im Zeitpunkt der zweiten Videobefragung viele Monate seit den Vorfällen vergangen. Gerade auch die Probleme der Privatklägerin bei der zeitlichen Einordnung des früheren Vorfalls sind angesichts des Zeitablaufs zu relativieren, zumal sie das Geschehene einerseits verdrängte und vergessen wollte und andererseits die früheren Übergriffe als weniger schlimm und somit wohl auch weniger einprägsam erlebt hatte.