Dies lässt sich aber einerseits mit der vorstehend (E. II.8.6.3) beschriebenen Wesensart der Privatklägerin und andererseits mit dem Zeitablauf erklären. Anders als bei der ersten Videoeinvernahme, welche nur neun Tage nach den Übergriffen vom 5. Juli 2014 erfolgte, waren im Zeitpunkt der zweiten Videobefragung viele Monate seit den Vorfällen vergangen.