8.6.4 Als die Privatklägerin dann anlässlich der zweiten Videoeinvernahme doch frühere Übergriffe schilderte, fielen ihre Aussagen weniger detailreich und vielseitig aus, als noch bei der ersten Videoeinvernahme. Ihr Aussageverhalten kann als weniger spontan und – um es mit den Worten der Vertreterin der Privatklägerschaft zu sagen – weniger «sprudlig» bezeichnet werden. Dies lässt sich aber einerseits mit der vorstehend (E. II.8.6.3) beschriebenen Wesensart der Privatklägerin und andererseits mit dem Zeitablauf erklären.