Ihrem Vater hatte die Privatklägerin auch noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nur Teile der Geschehnisse anvertraut. Zudem war ihr speziell in Bezug auf den früheren Vorfall eingetrichtert worden, dass dieser faktisch nicht stattgefunden haben könne, was die Privatklägerin verunsichert haben könnte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin sich offenbar immer wieder – dies ganz im Sinne der ihr vom Beschuldigten anlässlich der "Gegenüberstellung" gestellten Frage – selbst die Schuld am Vorgefallenen gab.