Dies unter anderem mit der – angesichts der inzwischen erwiesenen sexuellen Handlungen vom 5. Juli 2014 als scheinheilig, ja hinterhältig zu bezeichnenden – Gegenfrage, weshalb sie denn erneut zu ihm gekommen sei, wenn er doch angeblich schon früher solche bösen Sachen gemacht haben solle. Schliesslich wiesen die Generalstaatsanwaltschaft und die Vertretung der Privatklägerschaft an der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hin, dass es der Privatklägerin nicht nur unangenehm gewesen sei, über das Ganze zu reden, sondern dass es auch ihrer Art entspreche, Dinge zunächst für sich zu behalten und selbst