Der Beschuldigte zog die Darstellungen der Privatklägerin anlässlich der "Gegenüberstellung" vom 9. Juli 2014, welcher sie sich unter dem Druck tapfer gestellt hatte, ebenfalls in Zweifel. Dies unter anderem mit der – angesichts der inzwischen erwiesenen sexuellen Handlungen vom 5. Juli 2014 als scheinheilig, ja hinterhältig zu bezeichnenden – Gegenfrage, weshalb sie denn erneut zu ihm gekommen sei, wenn er doch angeblich schon früher solche bösen Sachen gemacht haben solle.