Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatklägerin von Seiten ihrer Grossmutter und deren Ehemann von Anfang an zu verstehen gegeben worden war, dass man ihre Angaben anzweifle und sich gerade die angeblich früheren Übergriffe faktisch gar nicht so zugetragen haben könnten. Der Beschuldigte zog die Darstellungen der Privatklägerin anlässlich der "Gegenüberstellung" vom 9. Juli 2014, welcher sie sich unter dem Druck tapfer gestellt hatte, ebenfalls in Zweifel.