auch nachstehend E. II.8.6.8) – spricht für die Erlebnisbasiertheit ihrer Darstellung. Gleichzeitig deutet es darauf hin, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf den früheren Vorfall gelogen hat. 8.6.3 Nun wird bei Betrachtung ihrer Entstehungsgeschichte zwar auch deutlich, dass die Privatklägerin die Vorwürfe betreffend den früheren Vorfall insgesamt eher zögerlich äusserte bzw. konkretisierte und namentlich gegenüber der Polizei zunächst wiederholt angab, abgesehen vom Vorfall vom 5. Juli 2014 sei nie etwas passiert.