106 Z. 174 ff.) – als Verteidigungsschrift für den Fall einer Anzeige erstellt worden war. Darin bezichtigt er die Privatklägerin in zwei Fällen eines praktisch identischen, sexualisierten Verhaltens. Dass die Privatklägerin ein solches Verhalten tatsächlich an den Tag gelegt hat, erscheint jedoch nicht nur unplausibel, sondern hat sich in Bezug auf den Besuch vom 5. Juli 2014 als Lüge erwiesen.