36 gleichen früheren Besuch sprachen. Andererseits ist auffällig, dass offenbar auch der Beschuldigte von Anfang an nicht mehr und nicht weniger, sondern exakt zwei Vorfälle bzw. Besuche der Privatklägerin bei ihm als erwähnenswert erachtete. Es wurde bereits festgehalten, dass die Niederschrift «B.________» vom Beschuldigten ziemlich offenkundig – und wie er im Übrigen zumindest implizit selbst aussagte (pag. 106 Z. 174 ff.) – als Verteidigungsschrift für den Fall einer Anzeige erstellt worden war.