8.6.2 Auch der Beschuldigte ging wie erwähnt bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich schon in seiner am 13. Juli 2014 erstellten Niederschrift und daraufhin auch im Rahmen seiner Ersteinvernahme vom 17. Juli 2014, auf einen früheren Vorfall ein. Obwohl die Privatklägerin ihre diesbezüglich Vorwürfe zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkretisiert hatte und der Beschuldigte diese somit auch nicht kennen konnte, decken sich die Angaben des Beschuldigten zum Rahmengeschehen bei jenem früheren Besuch der Privatklägerin und ihrer Schwester im Restaurant U.________ weitestgehend mit den späteren Angaben der Privatklägerin.