Einzig den im Diktat beschriebenen Umstand, wonach der Beschuldigte ihr bereits bei jenem früheren Vorfall gesagt habe, sie habe schöne Brüste, bestätigte die Privatklägerin nicht, sondern gab an, dies sei erst beim späteren Vorfall gewesen. Zusammenfassend wird bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Vorwürfe klar, dass die Privatklägerin bereits von Anfang an auch einen weiteren, früheren Vorfall erwähnt hatte.