Nach blosser Erwähnung des Diktats durch die Polizistin – ohne dass ihr bereits dessen Inhalt vorgehalten worden wäre – erzählte die Privatklägerin dann aber, dass der Beschuldigte ihr bei einem früheren Besuch im Restaurant U.________ am Esstisch in die Hose gegriffen und sie zwischen den Beinen berührt habe. Dass sonst noch etwas passiert sei, verneinte sie zunächst wiederum, bestätigte dann aber auf Vorhalt der entsprechenden Passage des Diktats, dass der Beschuldigte ihr auch an die Brüste gefasst habe.