2014. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben der Mutter zu zweifeln, wonach die Privatklägerin in der Folge am 6. August 2014 den früheren Vorfall im Wesentlichen noch einmal gleich wie zuvor in den Ferien schilderte. Die Mutter beschränkte sich bei dem auf Anraten der Polizei erstellten Diktat grundsätzlich darauf, die Angaben der Privatklägerin ins Hochdeutsche zu übersetzen und hakte nur vereinzelt nach.