Gemäss den glaubhaften Aussagen ihrer Mutter, erzählte die Privatklägerin im Wohnmobil urplötzlich von sich aus und in freier Rede, wie sich der Vorfall zugetragen habe. Gemäss der Anmerkung ihrer Mutter auf dem späteren Diktat (vgl. sogleich nachstehend), begann die Privatklägerin ihre Schilderung mit der Aussage, dass dieser frühere Vorfall nicht so schlimm gewesen sei, wie derjenige vom 5. Juli 2014. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben der Mutter zu zweifeln, wonach die Privatklägerin in der Folge am 6. August 2014 den früheren Vorfall im Wesentlichen noch einmal gleich wie zuvor in den Ferien schilderte.