Privatklägerin begab sich zu ihm, als er noch stehend am telefonieren war) weitgehend mit den späteren diesbezüglichen Angaben und Aussagen der Privatklägerin. Auch anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 17. Juli 2014 erwähnte der Beschuldigte von sich aus – obwohl er einzig danach gefragt worden war, was er am 5. Juli 2014 gemacht habe – sogleich auch jenen früheren Vorfall, bei welchem sich beide Mädchen in seinem Büro aufgehalten hätten und die Privatklägerin sich – noch während er mit einem Kunden am Telefon gewesen sei – vor ihm «platziert» und ihn mit dem Rücken «massiert» habe. Mehr gab es dazu allerdings nach Meinung des Beschuldigten nicht zu sagen.