Ihrer Mutter gegenüber antwortete sie auf entsprechende Frage, dass es das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte so etwas getan habe. Gegenüber dem Vater wollte sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht über den Vorfall sprechen. Der erste, der dann detaillierter einen zweiten Vorfall erwähnte, ist der Beschuldigte selbst. In seiner am 13. Juli 2014 erstellten Niederschrift «B.________» beschreibt er, wie sich die Privatklägerin bei einem früheren Besuch «aus total eigener Initiative und ohne Aufforderung» vor ihn «postiert» und «ihren Rücken hin und her rei-