Daraufhin zog die Privatklägerin ihre Vorwürfe betreffend einen früheren Vorfall dann (vorerst) zurück und äusserte, es sei doch «nüt gsi». Ihre Vorwürfe betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 musste die Privatklägerin auf Geheiss ihrer Grossmutter – und wohl in der Meinung, die Privatklägerin werde sich dann eines Besseren besinnen und entschuldigen – in einem Brief formulieren und damit dem Beschuldigten persönlich gegenübertreten. Dass sie diese Konfrontation selbst geradezu suchte, wie dies die Grossmutter der Privatklägerin darzustellen versuchte, erscheint wenig plausibel.