In Bezug auf den von ihr erwähnten früheren Vorfall wurde ihr von der Grossmutter zudem vorgehalten, sie sei ja gar nie mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Der Privatklägerin wurde also nicht nur wiederholt zu verstehen gegeben, dass man ihr nicht glaube, sondern auch, dass ihre Vorwürfe faktisch gar nicht zutreffen könnten. Daraufhin zog die Privatklägerin ihre Vorwürfe betreffend einen früheren Vorfall dann (vorerst) zurück und äusserte, es sei doch «nüt gsi».