33 früheren Vorfall erwähnte. Sowohl die Grossmutter der Privatklägerin wie auch (vom Hörensagen) deren Ehemann bestätigten, dass die Privatklägerin die – nach Vorbringen der Vorwürfe betreffend den 5. Juli 2014 gestellte – Frage, ob der Beschuldigte schon früher etwas gemacht habe, (zunächst) bejaht habe. Die Vorwürfe betreffend einen früheren Vorfall müssen demnach etwa zeitgleich mit bzw. höchstens wenige Tage nach den Vorwürfen betreffend den späteren Vorfall aufgekommen sein. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschuldigte in seiner Niederschrift «B._____