580). In Bezug auf die zweite Videobefragung bemängelte der Beschuldigte zudem in seinem letzten Wort erneut, dass die Privatklägerin auf den Vorhalt, wonach sie sich gemäss seiner Darstellung mit dem Rücken an ihm gerieben habe, einfach nicht geantwortet habe. Daraufhin habe die einvernehmende Polizistin lediglich gesagt: «Aber gäll das hesch du nid gmacht» und es dabei bewenden lassen (pag. 578 in fine). 8.6 Würdigung der subjektiven Beweismittel 8.6.1