Das Telefon habe geläutet. Um es anzunehmen, habe er sich ins Nachbarbüro begeben müssen. Die Privatklägerin sei ihm unaufgefordert gefolgt und habe sich – wie x-mal gesagt – vor ihn gestellt und sich während des Telefongesprächs rücklings an ihm gerieben. Dass sie dabei eine Zeichnung habe zeigen wollen, sei erfunden und beweise, dass die Darstellungen «chaotisch unwahr» seien (pag. 580).