560 Z. 30 ff.). Auf Frage, ob er die Privatklägerin also auch sonst nie auf dem Schoss gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, einzig als er damals von der Toilette zurückgekommen sei und die Privatklägerin ihm im Büro das Rössli habe zeigen wollen, sei sie «so» zwischen seine Beine gekommen. (pag. 560 Z. 41 f.). 8.5.18 In seinem schriftlich zu den Akten genommenen letzten Wort führte der Beschuldigte schliesslich zu dem hier noch interessierenden Sachverhaltskomplex aus, die Privatklägerin und ihre Schwester seien am Zeichnen in seinem Büro gewesen. Das Telefon habe geläutet.