8.5.17 Auch anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern, das Kind im Restaurant U.________ jemals auf dem Schoss gehabt zu haben. Er könne sich auch nicht denken, wie es möglich sein sollte, das Kind zu begrabschen. Dieses habe sich «wann immer es möglich war», vor ihn gestellt und sich mit dem Rücken an ihm gerieben (pag. 559 Z. 18 ff.). Die Niederschrift «B.________» habe er geschrieben, bevor er davon Kenntnis gehabt habe, dass die Polizei kommen würde.