32 Er könne sich die Vorwürfe so erklären, dass die Privatklägerin wohl ein Manko an Aufmerksamkeit gehabt habe. Sie habe das ja auch so vorangemeldet gehabt, dass sie zu ihm ins Büro kommen wolle. Was sonst mit dem Mädchen passiere oder passiert sei, könne er nicht sagen. Die Privatklägerin habe den Entscheid, mit ihm ins Büro zu kommen, selber getroffen. Sie hätte jederzeit zum Büro raus und zu den Grosseltern gehen können (pag. 388 Z. 25 ff.). 8.5.17