Datumsmässig sei das etwa drei Monate vorher gewesen. Wieder habe sich die Privatklägerin mit dem Rücken und dem Füdli an ihm gerieben, als sie bei ihm gewesen sei – oder dies sei das erste Mal gewesen. Er habe nicht darauf reagiert, zum damaligen Zeitpunkt habe er davon nicht weiter Notiz genommen. (pag. 388 Z. 13 ff.).