388 Z. 5). Auf Frage, ob er die Privatklägerin je auf seinen Schoss genommen habe, antwortete der Beschuldigte nach einigem Überlegen, die Kleinere – wie sie heisse, wisse er nicht mehr – habe er mal auf dem Schoss gehabt, die Privatklägerin dagegen nie (pag. 388 Z. 9 f.). Auf Frage, ob in seinem Büro ein Vorfall mit einem Telefon geschehen sei, verwies der Beschuldigte einmal mehr auf seine Niederschrift, worin dies gut beschrieben sei. Er habe in das andere Büro gemusst, um den Anruf entgegenzunehmen. Die Privatklägerin sei dann zu ihm gekommen. Datumsmässig sei das etwa drei Monate vorher gewesen.