Der Beschuldigte konnte sich zunächst nicht mehr daran erinnern, ob damals bereits von mehreren Vorfällen die Rede gewesen sei. Beim Verlesen des Protokolls war er sich dann sicher, dass zu diesem Zeitpunkt nicht von mehreren Vorfällen die Rede gewesen sei (pag. 386 Z. 38 ff.). Zum hier noch zu beurteilenden Themenkomplex, d.h. dem Vorwurf, er habe die Privatklägerin zuvor schon einmal berührt, könne er nichts sagen, weil nichts stattgefunden habe. «Das wäre jetzt etwas Neues» (pag. 388 Z. 5).