105 Z. 151 f.). Beim zweiten Mal habe die Privatklägerin einfach noch den Kopf nach hinten geneigt (pag. 105 Z. 163 ff.). 8.5.16 Anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte einleitend an seinen bisherigen Aussagen fest (pag. 386 Z. 18). Er habe erstmals von den Vorwürfen betreffend Vornahme sexueller Handlungen an der Privatklägerin erfahren, als deren Grossmutter an jenem Sonntagmorgen [6. Juli 2014] zu ihm gekommen sei. Der Beschuldigte konnte sich zunächst nicht mehr daran erinnern, ob damals bereits von mehreren Vorfällen die Rede gewesen sei.