103 f. Z. 93 ff). Zu den Vorwürfen, die ihm gemacht würden, wolle er keine weiteren Aussagen machen (pag. 104 Z. 103). Der Vorfall mit dem Telefongespräch, welchen er in seiner Niederschrift «B.________» erwähnt habe, habe ca. einen Monat vor dem anderen Vorfall stattgefunden, vielleicht sei es auch zwei Monate vorher gewesen. Für ihn sei es eine Bagatelle gewesen, über welche er erst später nachgedacht habe (pag. 104 Z. 121 f.). Die Privatklägerin habe sich, wie er dies bereits in seiner Niederschrift geschrieben habe, bei beiden Besuchen im Büro an ihm gerieben (pag. 105 Z. 151 f.).