31 fragt, sondern die Meinung der Privatklägerin einfach übernommen. Man sehe aber nach seiner Auffassung dem Gesichtsausdruck der Privatklägerin klar an, dass sie lüge (pag. 103 Z. 84 ff.). Es sei nicht korrekt befragt und nicht hinterfragt worden (pag. 106 Z. 194 f.). Er habe die Privatklägerin nie auf den Mund geküsst, sie bei keiner Gelegenheit an den Brüsten gestreichelt bzw. berührt und sie auch niemals unter den Unterhosen zwischen den Beinen gestreichelt (pag. 103 f. Z. 93 ff).