102 Z. 29 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin [– wie er –] ebenfalls von einem Telefongespräch erzählt habe, und Frage, was er sonst zu den Aussagen der Privatklägerin sage, antwortete der Beschuldigte, diese stimmten nicht überein. Er habe nicht, wie von der Privatklägerin behauptet, in seinem Büro telefoniert (pag. 103 Z. 68 f.). Zur zweiten Videobefragung habe er noch zu sagen, dass die einvernehmende Polizistin die Aussage der Privatklägerin, wonach diese sich nicht an ihm herumgerieben habe, nicht hinter-