Schliesslich gab er an, er habe den zweiten Vorfall in seiner Niederschrift erwähnt, weil er die Geschichte einfach so aufgeschrieben habe, wie sie abgelaufen sei. Diesen zweiten Vorfall habe er für erwähnenswert befunden, weil es einfach so gewesen sei. Im Zeitpunkt der Niederschrift habe er indessen nicht gewusst, dass die Privatklägerin erzählt habe, dass er sie bei diesem Vorfall auch berührt haben soll (pag. 102 Z. 29 ff.).