102 Z. 25). Auf Frage, ob er noch wisse, wann er erfahren habe, dass die Privatklägerin ihm unsittliche Berührungen anlässlich von zwei [verschiedenen] Vorfällen vorwerfe, meinte der Beschuldigte zunächst, das sei ja er gewesen, welcher das in seiner Niederschrift erwähnt habe. Dann führte er aus, er glaube er habe dies nie erfahren bzw. erst jetzt, als er die Videoeinvernahmen angesehen habe. Schliesslich gab er an, er habe den zweiten Vorfall in seiner Niederschrift erwähnt, weil er die Geschichte einfach so aufgeschrieben habe, wie sie abgelaufen sei.