8.5.15 Die Aussagen der Privatklägerin zum zweiten Vorfall von Winter 2013/2014 wurden dem Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. April 2015 erstmals vorgehalten. Der Beschuldigte bestätigte einleitend seine bisherigen Aussagen als korrekt (pag. 101 f. Z. 8 ff.). Dass er die Privatklägerin bei zwei Vorfällen an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt haben soll, sei nicht wahr (pag. 102 Z. 25).