Auf Frage sei sonst nichts mehr mit dem Beschuldigten vorgefallen, was sie [die Privatklägerin] noch nicht erzählt hätte. (Ab 14:27:35) Auf Frage könne sie bestätigen, dass sie schon vor den beiden Vorfällen beim Beschuldigten gewesen sei, damals sei aber noch nichts passiert. Sie könne auf Nachfrage bestätigen, dass es ihre beiden letzten Besuche beim Beschuldigten gewesen seien, als jeweils etwas passiert sei.