Auf die Frage, ob der Beschuldigte einmal auf die Toilette gegangen sei, antwortete die Privatklägerin: «Nei…das isch nid bim Tisch-Vorfau gsi….das isch….nei isch nid, nei». Auf Nachfrage, ob es denn beim zweiten Vorfall so gewesen sei, antwortete sie, dass habe der Beschuldigte dann der Grossmutter gesagt, als sie nach dem zweiten Vorfall noch einmal mit ihrer Grossmutter zu diesem gegangen sei. Es sei aber nicht so gewesen. (Ab 14:27:05) Auf Frage sei sonst nichts mehr mit dem Beschuldigten vorgefallen, was sie [die Privatklägerin] noch nicht erzählt hätte. (Ab 14:27:35)