(Ab 14:18:33) Auf Vorhalt, dass im Brief auch noch stehe, dass das Telefon im Büro geläutet habe, überlegte die Privatklägerin kurz und bejahte dies dann, ohne noch etwas von sich aus anzufügen. Auf Frage, was denn im Büro gewesen sei, antwortete sie umgehend, dass ihre Schwester C.________ und sie dann noch zum Beschuldigten ins Büro zeichnen gegangen seien. Dort habe das Telefon geklingelt. Auf Frage, wie es weitergegangen sei, gab die Privatklägerin an, sie sei dann «zu ihm gange und ha ihm d Zeichnig zeigt. Und när het är no mau a de Brüscht knätet». Auf entsprechende Frage bestätigte die Privatklägerin, dass dies alles bei dem zeitlich ersten Vorfall passiert sei. (Ab 14:19:40)