Auf Frage wisse sie nicht mehr, wie lange es gedauert habe. (Ab 14:11:23) Auf Frage, ob es an jenem Tag einmal oder mehrmals vorgekommen sei, antwortete die Privatklägerin dezidiert: «Einisch». Auf Frage habe der Beschuldigte nichts dazu gesagt. Nach dem Vorfall seien sie nach Hause bzw. Einkaufen gegangen. Auf Frage habe sie nachher niemandem von diesem Vorfall erzählt. Auf Frage wisse sie nicht, weshalb der Beschuldigte das gemacht habe. (Ab 14:12:03) Auf Frage sei in der Zeit zwischen diesem und dem schon früher geschilderten Vorfall nichts mit dem Beschuldigten geschehen.