27 re». Die Nachfrage, ob es am «am blute Füdli» gewesen sei, bejahte die Privatklägerin. (Ab 14:10:27) Die Frage, ob danach sonst noch etwas passiert sei, verneinte sie. (Ab 14:10:37) Auf Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, als er mit seinen Fingern in ihr «Hösli» gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, das wisse sie nicht, sie habe ja nicht zu ihm nach hinten, sondern nach vorne auf den Tisch geschaut. Die Frage, ob sie denn irgendetwas gespürt habe, irgendeine Bewegung zum Beispiel, verneinte sie. Auf Frage wisse sie nicht mehr, wie lange es gedauert habe. (Ab 14:11:23)