Die Privatklägerin gab auf Frage an, sie könne sich noch «so halb» daran erinnern, was sie bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe. Das was sie damals gesagt habe, sei so passiert. Auf Frage sei ihr zwischenzeitlich nichts mehr in den Sinn gekommen. Sie habe damals auch nichts falsch in Erinnerung gehabt, was sie nun korrigieren müsste. Auf Frage sei auch nichts passiert, was sie damals vergessen habe zu sagen.