Die Privatklägerin habe frei erzählt. Sie [die Mutter] habe sicherlich gewisse Sachen nachgefragt, zum Beispiel, weshalb das Grosi und der Grossätti das [gemeint: das Verhalten des Beschuldigten am Esstisch] nicht gesehen hätten. Daraufhin habe die Privatklägerin eben geantwortet, dass die Grosseltern dem Beschuldigten in die Augen geschaut hätten (pag. 554 Z. 3 ff.) Sie [die Eltern] hätten in der Folge noch in den Ferien versucht, die Polizistin anzurufen, welche die erste Videoeinvernahme durchgeführt gehabt habe. Diese habe ihnen geraten, alles aufzuschreiben (pag 554 Z. 13 f.).