reichte die Vertretung der Privatklägerin im Original ein handschriftliches Schreiben (pag. 283 f.) zu den Akten, welches die Privatklägerin ihrer Mutter am 6. Oktober 2014 [recte 6. August 2014] diktiert habe. Die Niederschrift dieses Diktats lautet wie folgt: «Letzten Winter hat er beides gemacht, also das mit den Brüsten und das mit [d]em Füdli vorne. Damals hat er noch nicht gesagt, ich soll das niemandem sagen, oder mich geküsst.